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AGBS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Paul & Ernst GmbH

Version 03/2024

 

Vorwort

Wir sind bemüht, unsere AGBs so verständlich wie möglich zu formulieren – wobei uns die rechtlichen Vorgaben jedoch enge Grenzen setzen. Falls Sie Fragen zum Kleingedruckten haben, zögern Sie aber bitte nicht, uns anzusprechen.

Ihr paul&ernst Team

 

  1. Vertragsabschluss / Preise / Zahlung
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“) liegen allen Lieferungen und Leistungen der Paul & Ernst GmbH (im Folgenden auch „Verkäufer“ oder „paul&ernst“) gegenüber Kunden (im Folgenden auch „Käufer“) zugrunde. Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Vereinbarungen (ungeachtet ihrer Form) werden nicht Vertragsbestandteil, soweit diesen nicht ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer zugestimmt wurde.
  2. Der Kaufvertrag kommt ab unwiderruflichem Eingang der Anzahlung (in der Regel 50% des Kaufpreises) auf dem paul&ernst Firmenkonto zustande und ist ab diesem Zeitpunkt für Käufer und Verkäufer bindend.
  3. Die Restzahlung des Kaufpreises ist 5 Werktage vor Auslieferung des Kaufgegenstandes zur Zahlung auf das paul&ernst Firmenkonto fällig. Die Schlussrechnung wird in der Regel ca. 10 Werktage vor dem Liefertermin an den Kunden übermittelt und die Ware wird ab Einlangen der Schlusszahlung für den Versand freigegeben.
  4. Wird die Schlussrechnung nicht zeitgerecht beglichen, so kann es      einerseits zur Verzögerung der Auslieferung kommen, andererseits, sollte die mit Rechnung gesetzte Zahlungsfrist 7 Tage überschritten werden, auch dazu führen, dass der Verkäufer den Anspruch auf Entgelt behält, während eine Vollendung / Lieferung des Werkes an den Käufer unterbleibt. Von diesem Entgelt sind Ersparnisse des Verkäufers und eine anderweitige Verwertung des Werkes, sofern für den Verkäufer zumutbar, abzuziehen. Auch die bereits geleistete Anzahlung wird auf das Entgelt angerechnet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Verkäufers (z.B. Verwahrungskosten, Schadenersatz) bleibt vorbehalten.
  5. Der Käufer ist zur Zurückhaltung oder Aufrechnung gegenüber dem Verkäufer nur insoweit berechtigt, als ein solcher Anspruch des Käufers schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.
  6. Der Käufer verzichtet gemäß § 351 UGB auf die Anfechtung eines mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes.
  7.  
  1. Lieferung und Lieferverzug
  1. Der Liefertermin wird dem Käufer üblicherweise bei Zahlungseingang bekannt gegeben. In der Regel handelt es sich dabei um  einen Termin 8 Wochen ab Zahlungseingang, dies stellt jedoch keine verbindliche Zusage dar. Aufgrund von saisonalen Schwankungen in der Auftragslage kann sich der Produktionszeitraum und damit der Liefertermin ändern.
  2. Der Transport des Kaufgegenstandes erfolgt auf Kosten des Käufers.
  3. Der Käufer kann 2 Wochen nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser      Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens jedoch nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; eine Schadenersatzhaftung bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden beim Käufer auch ohne Verzug eingetreten wäre.
  4. Für eine Verzögerung der Auslieferung des Kaufgegenstandes bzw. von beauftragten Zubehörteilen, die nachweislich auf eine verzögerte Anlieferung von Zulieferern zurückzuführen ist, kann kein Ersatz des Verzugsschadens von dem Verkäufer verlangt werden. Der Nachweis hierfür muss vom Verkäufer schriftlich erbracht werden. Die Lieferfrist verlängert sich um jenen Zeitraum, der der verzögerten Lieferung von Zulieferern entspricht.
  5. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton, der Maserung sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit die Änderungen/Abweichungen handelsüblich und für den Käufer zumutbar sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer auf erhebliche, erkennbare Änderungen des Kaufgegenstandes hinzuweisen.
  6. Ändert sich bei einer Reparatur der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine erhebliche Verzögerung ein, hat der Verkäufer den Käufer über Grund und Fertigstellungstermin zu informieren. Weiters behält sich der Verkäufer in einem solchen Fall vor, dem Käufer mit einer Änderung des Reparaturumfangs verbundene Mehrkosten (gegenüber einem Kostenvoranschlag oder einer Kostenschätzung) nach vorheriger Ankündigung zu verrechnen.
  7. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Verzögerungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt / sonstiger nicht beeinflussbarer Behinderungen (wie etwa Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Seuchen / Epidemien / Pandemien, Streik, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörung, veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage und behördliche Anordnungen, die nicht dem gewöhnlichen Betriebsrisiko zuzurechnen sind) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (wie etwa Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Verkehrsstörungen, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum des Vorliegens des Hinderungsgrundes zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, ohne dass dies eine Leistungsstörung darstellt.
  8.  
  1. Abnahme, Warenübergabe
  1. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand länger als 7 Kalendertage ab dem schriftlich übermittelten Fertigstellungsdatum nicht ab, so gerät der Käufer in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug berechtigt den Verkäufer nach freiem Ermessen (i) den Kaufgegenstand mit schuldbefreiender Wirkung auf Kosten des Käufers gerichtlich zu hinterlegen (§ 1425 ABGB); oder (ii) den Kaufgegenstand auf Gefahr des Käufers und mit schuldbefreiender Wirkung auf Lager zu nehmen und dem Kunden sämtliche durch den Annahmeverzug entstandenen Kosten (einschließlich jener der Lagerung) in Rechnung zu stellen; oder (iii) den Kaufgegenstand nach vorheriger Androhung auf Kosten des Käufers freihändig zu veräußern, oder (iv) vom Vertrag zurückzutreten. Dem Verkäufer nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehende Rechte, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.
  2. Die Lieferung erfolgt (sofern nicht anderweitig vereinbart) EXW (Weisstraße 9, 6112 Wattens) gemäß INCOTERMS 2020. Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung geht ab Übergabe der Ware durch den Verkäufer an den Transporteur auf den Käufer über.
  3.  
  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.
  2. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt. Der Käufer hat zudem die gelieferten Waren gegen Beeinträchtigung und Schäden zu schützen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer ein solcher wird ausdrücklich erklärt.
  3.  
  1. Sachmängel, Mängelrüge
  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe der Ware. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen.
  2. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es sich bei geringfügigen Normabweichungen, hinsichtlich Farbe, Struktur, Folierung, Schirm, Zusammenbau etc. gegenüber einer Beschreibung oder Abbildung nicht um Sachmängel handelt. Dasselbe gilt für Produkte, die auf Wunsch des Käufers eine spezielle Eigenschaft besitzen (bspw. Aufschriften, Druckfarben, Folien, Größe, verwendete Komponenten etc.), da in diesem Fall der Käufer für unrichtigen Angaben oder geäußerten Wünsche selbst verantwortlich ist.
  3. Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (im Ermessen des Verkäufers), sofern diese für den Verkäufer wirtschaftlich zumutbar ist. Wenn Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung unmöglich oder unzumutbar sind, hat der Käufer das Recht, vom Kauf zurückzutreten (dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt) oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Kalendertagen, anzuzeigen. Auch ein verborgener Mangel ist binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen 7 Kalendertagen, ab dessen Hervorkommen anzuzeigen.
  5. Äußerliche Schäden an der Transportverpackung (in der Regel Transportkiste) sind umgehend anzuzeigen und vom Käufer auf den Frachtpapieren zu vermerken.
  6. Bei (berechtigtem) Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Verkäufer eine Aufwands- und Gebrauchsentschädigung für die Nutzung der Kaufsache verlangen. Diese ist abhängig von der Art der Nutzung und dem Zustand der Kaufsache bei Retournierung.
  7. Bei Verkauf gebrauchter Produkte wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
  8. Bei Reparaturarbeiten verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in Bezug auf die Ausführung der Reparatur in 12 Monaten nach Abnahme des Reparaturgegenstandes.
  9. Einige der in dem Produkt verbauten Komponenten (Kühleinheiten, Akkus, Kochgeräte udgl.) stammen von Drittherstellern. Unter Umständen wird von diesen Drittherstellern für ihre Produkte Garantie gewährt. Der Verkäufer informiert den Käufer auf Nachfrage über die verwendeten Komponenten und diesbezüglichen Garantiebestimmungen. Grundsätzlich ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer zum Nachweis eines eventuellen bereits bei der Übergabe vorhandenen Sachmangels verpflichtet, wenn der aufgetretene Fehler in Zusammenhang damit steht, dass:
    • der Käufer die Kaufsache trotz eines aufgetretenen Fehlers weiter benutzt und dadurch zusätzliche Schäden verursacht hat, oder
    • der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist (z.B. bei Überladung, unsachgemäßem Transport bzw. wenn der Kaufgegenstand dafür nicht ausdrücklich vorgesehen ist), oder
    • der Kaufgegenstand zuvor in einem für die Betreuung nicht geeigneten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Mangel hierdurch verursacht oder erweitert worden sein kann, oder
    • in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
    • der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (insbesondere, aber nicht ausschließlich, nach der Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Sollte dieser Nachweis dem Käufer nicht möglich sein, bestehen seitens des Verkäufer keine Gewährleistungsverpflichtungen oder sonstige Ansprüche des Käufers.
  1. Gewöhnlicher Verschleiß und gebrauchsmäßige Abnutzung ist von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
  2. Im Falle einer Reparatur ist der Kunde verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten nach Wattens zu senden. Die Kosten für den Versand und etwaige Reparaturleistungen gehen zu Lasten des Kunden. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden oder Verluste, die während des Transports zum Reparaturort auftreten.
  3.  
  1. Haftung
  1. Die Haftung des Verkäufers und dessen gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für Schadenersatz wird auf Fälle von grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung beschränkt. Davon sind Personenschäden ausgenommen.
  2. Leichte Fahrlässigkeit begründet jedenfalls keine Haftung des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörige.
  3. Vermögensschäden als Mangelfolgeschäden – wie auch entgangener Gewinn – die durch die Mangelhaftigkeit des Produkts verursacht wurden, sind nur bei Vorsatz des Verkäufers zu ersetzen. Diese Einschränkung besteht nicht für Personenschäden. Eine Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Vermögensschäden Dritter wird ausgeschlossen.
  4. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleibt davon unberührt.
  5.  
  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Vertragssprache, salvatorische Klausel
  1. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergeben, wird das für 1060 Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es steht dem Verkäufer jedoch frei, den Käufer an jedem anderen zur Verfügung stehenden Gerichtsstand (einschließlich des allgemeinen Gerichtsstands) in Anspruch zu nehmen.
  2. Auf die gegenständlichen AGB sowie die Vertragsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gelangt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des Kollisionsrechts sowie des UN Kaufrechts, zur Anwendung.
  3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.
  4. Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch, unabhängig davon, welche Sprache bei vorvertraglichem Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer verwendet wurde.
  5. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ungesetzlich, ungültig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Solange sich die Parteien nicht auf eine andere Regelung verständigt haben, gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die wirksam ist und die soweit wie möglich dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung und der Absicht der Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung Rechnung trägt.
  6.  
  1. Fotos
  1. ADurch den Kauf unserer Produkte stimmen Sie zu, dass die Firma paul&ernst GmbH berechtigt ist, Fotos der erworbenen Produkte zu machen und diese sowohl im Internet als auch in gedruckten Medien zu veröffentlichen. Sollten Sie nicht damit einverstanden sein, dass Fotos Ihrer Produkte veröffentlicht werden, bitten wir Sie, uns dies vor dem Kauf aktiv mitzuteilen. Andernfalls gilt Ihr Kauf als Zustimmung zur Veröffentlichung von Produktfotos

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